Konzernabschluss
Konzernabschluss

3. Auswirkungen von neuen Rechnungslegungsstandards

Im laufenden Geschäftsjahr erstmals angewendete Rechnungslegungsvorschriften

Im Geschäftsjahr 2010 fanden die folgenden Rechnungslegungsstandards und Interpretationen erstmals Anwendung. Diese neuen Rechnungslegungsvorschriften hatten keinen bzw. keinen wesentlichen Einfluss auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage oder auf das Ergebnis je Aktie.
Im Januar 2008 veröffentlichte das IASB die überarbeiteten Standards IFRS 3 (Business Combinations) und IAS 27 (Consolidated and Separate Financial Statements). Wesentliche Änderungen des IFRS 3 (revised 2008) sind insbesondere:
  • Bei der Bilanzierung des Anteils anderer Gesellschafter besteht zukünftig ein Wahlrecht,
    ob dieser mit dem beizulegenden Zeitwert (d. h. inkl. Geschäfts- oder Firmenwert) oder dem anteiligen identifizierbaren Nettovermögen angesetzt wird.
  • Bei sukzessivem Unternehmenserwerb sind die bisher gehaltenen Unternehmensanteile im Zeitpunkt der Erlangung der Beherrschung erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert neu zu bewerten. Die Differenz zwischen dem (neu bewerteten) Beteiligungsbuchwert am Tochterunternehmen und dem anteiligen neu bewerteten Nettovermögen des Tochterunternehmens ist als Geschäfts- oder Firmenwert auszuweisen.
  • Im Erwerbszeitpunkt erfasste Verbindlichkeiten für zukünftige Kaufpreisanpassungen aufgrund von künftigen Ereignissen können in Folgeperioden nicht mehr erfolgsneutral gegen den Geschäfts- oder Firmenwert angepasst werden.
  • Die Anschaffungsnebenkosten sind aufwandswirksam zu erfassen.
Die wesentlichen Änderungen, die sich aus IAS 27 (revised 2008) ergeben, sind:
  • Eine Verminderung der Beteiligungsquote an Tochterunternehmen ist zukünftig als erfolgsneutrale Eigenkapitaltransaktion darzustellen, solange die Muttergesellschaft weiterhin über eine Beherrschungsmöglichkeit verfügt.
  • Bei Verminderung der Beteiligungsquote mit gleichzeitigem Verlust der Beherrschung über das Tochterunternehmen gehen die Vermögenswerte und Schulden des Tochterunternehmens vollständig ab. Verbleibende Unternehmensanteile sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren. Die Differenz zwischen den verbleibenden Buchwerten und den beizulegenden Zeitwerten ist erfolgswirksam zu erfassen.
  • Anteile anderer Gesellschafter, die aufgrund entstandener Verluste negativ werden, sind mit ihrem Negativsaldo auszuweisen.
Die Änderungen zu IAS 39 (Financial Instruments: Recognition and Measurement), die im Juli 2008 veröffentlicht wurden, thematisieren die einseitige Absicherung von Risiken durch Optionen sowie die Inflation als abzusicherndes Risiko. Die Änderungen dienen der Klarstellung, unter welchen Umständen ein gesichertes Risiko oder ein Teil von Zahlungsflüssen für ein bilanzielles Sicherungsgeschäft (Hedge Accounting) designiert werden kann.
Im April 2009 veröffentlichte das IASB im Rahmen des jährlichen „Improvement“-Projekts Änderungen diverser IFRSs. Die Änderungen präzisieren den Ansatz, die Bewertung und den Ausweis von Geschäftsvorfällen, vereinheitlichen Terminologien und sind im Wesentlichen als redaktionelle Korrekturen zu bestehenden Standards zu verstehen. Im Rahmen des Projekts wurde IAS 17 (Leases) dahingehend geändert, dass Grundstücksnutzungsverträge (z. B. Erbbaurechtsverträge) nach den allgemeinen Leasingkriterien beurteilt werden müssen und ggf. vom Leasingnehmer zu aktivieren sind. Die bisherige Ausnahme, dass ein Grundstücksnutzungsvertrag in der Regel als Operating Leasing zu klassifizieren ist, wurde abgeschafft.
Im Juni 2009 wurden Änderungen des IFRS 2 (Share-based Payment) herausgegeben, die die Bilanzierung von in bar erfüllten anteilsbasierten Vergütungen im Konzern betreffen. Die Änderungen regeln, wie eine einzelne Tochtergesellschaft in einem Konzern bestimmte anteilsbasierte Vergütungsvereinbarungen in ihrem eigenen Abschluss bilanzieren muss. Im Zusammenhang mit der Überarbeitung wurden die Regeln des IFRIC 8 (Scope of IFRS 2) und des IFRIC 11 (IFRS 2 – Group and Treasury Share Transactions) in IFRS 2 übernommen.
Die Interpretation IFRIC 17 (Distributions of Non-cash Assets to Owners) wurde im November 2008 veröffentlicht und regelt den Ansatz und die Bewertung von Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Sachdividenden. IFRIC 17 legt fest, wann eine Sachdividendenverpflichtung zu passivieren ist, dass eine Verpflichtung zur Ausschüttung einer Sachdividende mit dem beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren ist und dass die Differenz zwischen dem Buchwert des auszuschüttenden Vermögenswerts und der Dividendenverpflichtung im Zeitpunkt der Ausschüttung erfolgswirksam zu vereinnahmen ist.

Veröffentlichte, aber noch nicht angewendete Rechnungslegungsvorschriften

Das IASB bzw. IFRS Interpretations Committee hat nachfolgende Standards, Änderungen von Standards bzw. Interpretationen herausgegeben, deren Anwendung jedoch bislang nicht verpflichtend ist. Die Anwendung dieser IFRSs bzw. Interpretationen setzt voraus, dass sie im Rahmen des IFRS-Übernahmeverfahrens (Endorsement) durch die EU angenommen werden.
Im Oktober 2009 wurde eine Änderung des IAS 32 (Financial Instruments: Presentation) herausgegeben. Damit wird neu geregelt, dass bestimmte Bezugsrechte sowie Optionen und Optionsscheine in einer anderen als der funktionalen Währung beim Emittenten, auf dessen Eigenkapitalinstrumente sich diese Rechte beziehen, bilanziell als Eigenkapital auszuweisen sind. Zuvor wurden solche Rechte als Verbindlichkeiten bilanziert. Die Änderung umfasst nur solche Bezugsrechte, bei denen die Anzahl der zu beziehenden Instrumente und der Fremdwährungsbetrag zuvor fixiert sind und allen bisherigen Inhabern von Eigenkapitaltiteln derselben Klasse dieses Recht anteilig gewährt wird. Die Änderung gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01. Februar 2010 beginnen. Diese Änderung wird keine wesentlichen Auswirkungen auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben.
Im November 2009 veröffentlichte das IASB den überarbeiteten Standard IAS 24 (Related Party Disclosures). Durch die Überarbeitung werden die Berichtspflichten von Unternehmen, an denen der Staat beteiligt ist, vereinfacht. Bestimmte related-party-Beziehungen, die sich aus einer Beteiligung des Staates an Privatunternehmen ergeben, sind von einigen im geänderten Standard genannten Angabepflichten nach IAS 24 ausgenommen. Des Weiteren wurde die Definition der nahe stehenden Unternehmen und Personen grundlegend überarbeitet. Die Änderungen gelten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01. Januar 2011 beginnen. Diese Änderungen werden keine wesentlichen Auswirkungen auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben.
Im November 2009 veröffentlichte das IASB IFRS 9 (Financial Instruments) zur Kategorisierung und Bewertung finanzieller Vermögenswerte. Die Veröffentlichung stellt den Abschluss des ersten Teils eines dreiphasigen Projekts zur vollständigen Überarbeitung der Bilanzierung von Finanzinstrumenten dar. IFRS 9 definiert zwei anstatt vier Bewertungskategorien für aktivische Finanzinstrumente. Die Kategorisierung basiert zum einen auf dem Geschäftsmodell des Unternehmens, zum anderen auf den Eigenschaften der vertraglichen Zahlungsströme des jeweiligen finanziellen Vermögenswerts. Hinsichtlich strukturierter Produkte mit eingebetteten Derivaten ist die Prüfung auf Trennungspflicht und eine eventuell getrennte Bilanzierung nur noch für nicht-finanzielle Basisverträge vorgesehen. Strukturierte Produkte mit finanziellen Basisverträgen sind als Ganzes zu kategorisieren und zu bewerten. Die Erstanwendung des IFRS 9 ist für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01. Januar 2013 beginnen, verpflichtend vorzunehmen. Die Übernahme in europäisches Recht steht noch aus. Diese Änderung wird keine wesentlichen Auswirkungen auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben.
Im Mai 2010 veröffentlichte das IASB im Rahmen des jährlichen „Improvement“-Projekts den dritten Sammelstandard „Improvements to IFRSs“. Die Änderungen präzisieren den Ansatz, die Bewertung und den Ausweis von Geschäftsvorfällen, vereinheitlichen Terminologien und sind im Wesentlichen als redaktionelle Korrekturen zu bestehenden Standards zu verstehen. Einzelne Änderungen sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01. Januar 2011 beginnen, anzuwenden und andere für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01. Juli 2011 beginnen. Die Übernahme in europäisches Recht steht noch aus. Diese Änderungen werden voraussichtlich keine wesentlichen Auswirkungen auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben.
Im Oktober 2010 veröffentlichte das IASB Änderungen an IFRS 7 (Financial Instruments: Disclosures). Diese Änderungen fordern zusätzliche Angaben zu Transaktionen zum Zwecke der Übertragung von Vermögenswerten einschließlich eines Einblicks in mögliche Auswirkungen der noch beim abgebenden Unternehmen verbliebenen Risiken. Außerdem werden zusätzliche Angaben gefordert, wenn ein unverhältnismäßig großer Anteil von Übertragungen rund um das Ende einer Berichtsperiode auftritt. Unternehmen haben die Änderungen für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01. Juli 2011 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Die Übernahme in europäisches Recht steht noch aus. Diese Änderungen werden keine wesentlichen Auswirkungen auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben.
Im Dezember 2010 hat das IASB eine Änderung an IAS 12 (Income Taxes) veröffentlicht, durch die widerlegbar vermutet wird, dass der Buchwert eines Vermögenswerts im Normalfall durch Veräußerung realisiert wird und nicht durch Nutzung des Vermögenswerts. Diese Festlegung ist insbesondere in Ländern relevant, in denen unterschiedliche Ertragsteuersätze auf Gewinne aus Veräußerungen und z. B. auf laufende Mieteinnahmen anzuwenden sind. In diesem Zusammenhang wurde SIC 21 (Income Taxes – Recovery of Revalued Non-Depreciable Assets) in IAS 12 (Income Taxes) integriert – soweit er sich nicht auf als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien bezog. Der geänderte Standard ist rückwirkend auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01. Januar 2012 beginnen, anzuwenden. Die Übernahme in europäisches Recht durch die Europäische Union steht noch aus. Die Auswirkungen der Änderung auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage werden zurzeit geprüft.
Im November 2009 wurde IFRIC 19 (Extinguishing Financial Liabilities with Equity Instruments) veröffentlicht. Die Interpretation ist anzuwenden, wenn ein Kreditnehmer eine finanzielle Verbindlichkeit vollständig oder partiell durch Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten an den Kreditgeber tilgt. Die Interpretation tritt für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 01. Juli 2010 beginnen. Die Auswirkungen auf die Darstellung der zukünftigen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sind davon abhängig, inwieweit zukünftig finanzielle Verbindlichkeiten durch Eigenkapitalinstrumente getilgt werden.
Im November 2009 wurde eine Änderung des IFRIC 14 (IAS 19 – The Limit on a Defined Benefit Asset, Minimum Funding Requirements and their Interaction), einer Interpretation des IAS 19 (Employee Benefits), veröffentlicht. Die Änderung ist von Relevanz, wenn ein Unternehmen, das im Zusammenhang mit seinen Pensionsplänen Mindestdotierungsverpflichtungen zu erfüllen hat, Vorauszahlungen auf diese leistet. Die Änderung gestattet, dass ein Unternehmen den Nutzen aus einer solchen Vorauszahlung als Vermögenswert darstellt. Sie ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 01. Januar 2011 beginnen. Diese Änderung wird keine wesentlichen Auswirkungen auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben.
Letzte Änderung: 28. Februar 2011

http://www.geschaeftsbericht2010.bayer.de/de/auswirkungen-von-neuen--rechnungslegungsstandards.aspx

Copyright © Bayer AG

Seite drucken

Suche

Download Center

Service

Geschäftsjahr 2010

Info

Special Interest